Daniel MeisterFinanzberatung

Krankenversicherung

„Mit der Beförderung liege ich über der Grenze. Soll ich in die private Krankenversicherung wechseln?“

Wechsel in die private Krankenversicherung: die Pflichtgrenze allein ist kein Grund

Porträt von Daniel MeisterDaniel Meister · ·8 Minuten
Wartebereich einer Facharztpraxis im Altbau: Stuhlreihe an der Wand, Garderobenständer und ein hohes Sprossenfenster.

Diese Frage kommt meist zusammen mit einem neuen Arbeitsvertrag. Vorweg die Abgrenzung: Über Beitragserhöhungen im Bestand und den Tarifwechsel nach §204 VVG habe ich an anderer Stelle geschrieben — dort geht es um Verträge, die schon laufen. Hier geht es um den Einstieg.

Meine kurze Antwort: Die Grenze zu überschreiten heißt, dass du wählen darfst. Ob du wechseln solltest, ist eine ganz andere Frage, und für einen großen Teil der Angestellten lautet die Antwort darauf nein.

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Die Pflichtgrenze entscheidet nur, ob du wählen darfst

Angestellte sind gesetzlich pflichtversichert, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Wer sie überschreitet, wird nach §6 SGB V versicherungsfrei und darf zwischen freiwillig gesetzlich und privat wählen.

2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro im Monat. Für Altfälle, die am 31.12.2002 bereits privat vollversichert waren, gilt eine niedrigere besondere Grenze von 69.750 Euro.

Entscheidend ist die doppelte Betrachtung: Das Entgelt muss die Grenze im laufenden Jahr überschreiten und im Folgejahr voraussichtlich weiter überschreiten. Die Versicherungspflicht endet dann zum Jahresende, nicht am Tag der Beförderung.

Wer eine Stelle mit einem Einstiegsgehalt oberhalb der Grenze antritt, ist von Beginn an versicherungsfrei und kann sofort wählen. Wer in dieser Lage gesetzlich versichert bleiben will, muss den Beitritt innerhalb von drei Monaten erklären.

Für 2027 ist mit dem Gesetz vom 10.07.2026 eine außerordentliche Erhöhung der Grenze um 3.600 Euro beschlossen, zusätzlich zur regulären Anpassung. Der PKV-Verband erwartet die Grenze dadurch bei knapp 85.000 Euro — ein feststehender Wert ist das noch nicht.

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Nicht jeder Euro auf der Abrechnung zählt für die Grenze

Ob du darüber liegst, entscheidet nicht das Brutto im besten Monat, sondern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nach §14 SGB IV. Das ist der häufigste Rechenfehler, der mir in diesen Gesprächen begegnet.

  • Angerechnet wird das laufende Bruttoentgelt, garantierte Einmalzahlungen wie tariflich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld, pauschal vergütete Überstunden, vertraglich vorgesehene Bereitschaftsdienste, der geldwerte Vorteil aus einem Firmenwagen, vermögenswirksame Leistungen und regelmäßige Provisionen.
  • Nicht angerechnet werden erfolgsabhängige Boni und Gewinnbeteiligungen, deren Höhe ungewiss ist, unregelmäßig vergütete Überstunden sowie Familien- und Kinderzuschläge.

Eine Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge senkt das anrechenbare Entgelt zusätzlich, 2026 um bis zu 4.056 Euro im Jahr. Wer knapp über der Grenze liegt, rutscht damit unbemerkt wieder darunter.

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Was die gesetzliche Versicherung 2026 kostet

Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent und ist gesetzlich festgeschrieben. Dazu kommt der Zusatzbeitrag deiner Kasse: Der für 2026 festgelegte Durchschnittswert beträgt 2,9 Prozent, kassenindividuell liegt er zwischen 2,18 und 4,39 Prozent.

Die Pflegeversicherung kostet 3,6 Prozent; Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr, ab dem zweiten Kind sinkt der Satz gestaffelt. Erhoben wird nur auf Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 69.750 Euro im Jahr oder 5.812,50 Euro im Monat.

Diese beiden Grenzen werden regelmäßig verwechselt. Seit 2003 sind es zwei verschiedene Zahlen: Die Pflichtgrenze von 77.400 Euro entscheidet, ob du wählen darfst. Die Bemessungsgrenze von 69.750 Euro entscheidet, ab wo dein Beitrag nicht weiter steigt.

Zwischen der günstigsten und der teuersten Kasse liegen gut zwei Prozentpunkte, bei einem Leistungskatalog, der weitgehend gesetzlich vorgegeben ist. Ein Kassenwechsel ist deshalb oft der naheliegendere Hebel als ein Systemwechsel.

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Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte, aber nur bis zu einem Deckel

Zur privaten Krankenversicherung zahlt dein Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, begrenzt auf 508,59 Euro für die Kranken- und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung. Zusammen sind das höchstens 613,22 Euro im Monat (2026, in Sachsen liegt der Pflegeanteil niedriger).

Der Deckel ist der Punkt, den die meisten Vergleichsrechnungen unterschlagen. Solange dein Beitrag darunter bleibt, teilst du hälftig. Alles darüber zahlst du allein — und genau dorthin wandert der Beitrag über die Jahre.

Keinen Zuschuss gibt es auf reine Zusatzversicherungen. Und keinen während Elternzeit oder Mutterschutz, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt: Der volle Beitrag läuft dann weiter, der Zuschuss nicht.

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Der Beitrag von heute ist der falsche Vergleichsmaßstab

Der PKV-Verband beziffert den durchschnittlichen Monatsbeitrag für Erwachsene ohne Beihilfeanspruch auf 559 Euro. Das ist der Wert für 2024 und die aktuellste belastbare Bestandszahl; für 2026 kursieren Fortschreibungen, keine festgestellten Zahlen.

Dein eigener Beitrag hängt an Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Tarif und Selbstbehalt. Konkrete Spannen nenne ich hier bewusst nicht — eine Zahl, die nicht auf deinen Antrag gerechnet ist, führt in die Irre.

Zum Eintrittsalter aber so viel: Je später du einsteigst, desto kürzer ist die Zeit, in der Alterungsrückstellungen aufgebaut werden, und desto höher bleibt dein Beitrag dauerhaft. Nachholen lässt sich das nicht.

Nach §149 VAG wird dafür ein gesetzlicher Zuschlag von zehn Prozent der Bruttoprämie erhoben, vom Jahr nach dem 21. Geburtstag bis zum 60. Lebensjahr. Ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden diese Mittel eingesetzt, um den Beitrag zu senken (§150 Abs. 2 VAG).

Zur langfristigen Beitragsentwicklung gibt es Zahlen, aber nur von einer Seite: Das Wissenschaftliche Institut der PKV weist für 2015 bis 2025 einen Anstieg von durchschnittlich 3,9 Prozent jährlich in der privaten und 4,1 Prozent in der gesetzlichen Versicherung aus.

Der Absender ist die private Seite, das gehört dazugesagt. Die Rechnung bildet außerdem nicht ab, dass in der gesetzlichen Versicherung über dieselben Jahre Leistungen gekürzt und Zuzahlungen eingeführt wurden. Und ein Durchschnitt verdeckt, wie stark einzelne geschlossene Tarife steigen.

Was du am Anfang sparst, hast du nur gespart, wenn du es zurücklegst.

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Die Familienplanung entscheidet häufiger als das Gehalt

In der gesetzlichen Versicherung sind Kinder und ein Ehepartner ohne nennenswertes eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert; die Grenze liegt 2026 bei 565 Euro im Monat, bei einem Minijob bei 603 Euro. Privat zahlt jeder Kopf seinen eigenen Beitrag.

Das ist der größte einzelne Hebel in dieser Rechnung, und er hängt nicht am Gehalt. Ein Alleinverdiener mit Ehepartner und zwei Kindern zahlt gesetzlich einen Beitrag. Privat zahlt dieselbe Familie vier.

Wie groß der Abstand ausfällt, rechne ich mit den Prämien der Versicherer, die für dich tatsächlich infrage kommen. Für Neugeborene gilt dabei eine Frist: Wird die Nachversicherung beim Versicherer eines Elternteils rechtzeitig beantragt, üblicherweise binnen zwei Monaten nach der Geburt, entfällt die Gesundheitsprüfung.

Beschlossen ist außerdem ein Einschnitt bei der Familienversicherung: Ab 2028 wird sie für Ehe- und Lebenspartner teilweise kostenpflichtig, mit einem Zuschlag von 2,5 Prozent des Einkommens des erwerbstätigen Partners.

Ausnahmen gibt es unter anderem bei der Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren und bei der Pflege von Angehörigen. Für die Kinder selbst bleibt die Mitversicherung beitragsfrei.

Beamte lasse ich in dieser Rechnung außen vor. Sie können unabhängig von der Pflichtgrenze privat wählen, und wegen der Beihilfe sieht ihre Kalkulation grundsätzlich anders aus als die von Angestellten — dazu steht mehr in meiner Beitrag zur Dienstunfähigkeit.

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Ab 55 ist die Entscheidung praktisch endgültig

Bis dahin lässt sich der Weg zurück öffnen, sobald ein Pflichttatbestand entsteht: Das Einkommen sinkt voraussichtlich für ein Jahr unter die Pflichtgrenze, du beziehst Arbeitslosengeld I, oder du wirst über einen gesetzlich versicherten Ehepartner familienversichert.

Danach schließt sich das Fenster. Nach §6 Abs. 3a SGB V bleibt versicherungsfrei, wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, in den letzten fünf Jahren aber nicht mindestens die Hälfte der Zeit gesetzlich versichert war. Die Sperre wirkt auch nach dem Erwerbsleben.

Seit dem 01.01.2026 ist die Regel durch §6 Abs. 3b SGB V zusätzlich verschärft worden; auch der Umweg über die Familienversicherung nach §10 SGB V wurde eingeengt. Wer die Rückkehr als stillen Notausgang eingeplant hat, sollte diesen Plan streichen.

Im Ruhestand wirkt dieselbe Logik weiter. In die günstigere Krankenversicherung der Rentner kommt nur, wer in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert war (§5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wer lange privat versichert war, erfüllt das in aller Regel nicht.

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Wann ich vom Wechsel abrate

  • Alleinverdiener mit Kindern oder Kinderwunschjeder Kopf kostet einen eigenen Beitrag, und die Familienplanung ändert sich häufiger als der Tarif.
  • Schwankendes oder unsicheres Einkommender gesetzliche Beitrag folgt dem Gehalt nach unten, die private Prämie bleibt, wo sie ist.
  • Absehbare Teilzeit oder Elternzeitin dieser Zeit entfällt der Arbeitgeberzuschuss, während der volle Beitrag weiterläuft.
  • Einstieg jenseits der fünfzig ohne Rücklagenplankurze Ansparzeit, hoher Dauerbeitrag, und das Rückkehrfenster schließt in wenigen Jahren.
  • Der Beitragsvorteil als einziges Argumentwer die Ersparnis nicht zurücklegen kann, tauscht niedrige Beiträge heute gegen hohe in einer Lebensphase mit sinkendem Einkommen.

Bei Vorerkrankungen rate ich nicht pauschal ab, aber nie zum direkten Antrag. Eine Ablehnung ist im Markt bekannt und erschwert jeden weiteren Versuch. Deshalb frage ich vorher anonym an, ohne deinen Namen.

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Für viele ist die dritte Antwort die richtige

Zwischen gesetzlich und privat liegt ein Weg, den ich häufiger empfehle als den Wechsel: freiwillig gesetzlich versichert bleiben und gezielt die Lücken schließen, die dich tatsächlich stören.

Das sind meist der Zahnersatz und die Wahlleistungen im Krankenhaus. Du zahlst dafür deutlich weniger als für eine Vollversicherung, behältst die beitragsfreie Familienversicherung und gibst die Rückkehroption nicht auf. Wo die gesetzliche Leistung endet, steht auf meiner Seite zur Krankenversicherung.

Ein Punkt gehört zu jedem Wechsel dazu und wird regelmäßig übersehen: Privat vollversicherte Angestellte erhalten kein gesetzliches Krankengeld. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung steht ohne eigenes Krankentagegeld nichts mehr da.

Ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag ist deshalb Pflichtbestandteil, und zwar hoch genug: Nach sechs Wochen entfällt auch der Arbeitgeberzuschuss, während der volle Beitrag weiterläuft. Gesetzlich Versicherte bekommen Krankengeld, nämlich 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, gedeckelt und auf 78 Wochen begrenzt.

Beides ersetzt keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Das Krankentagegeld zahlt, solange du krank bist; mit der Feststellung der Berufsunfähigkeit endet es, und dann muss etwas anderes greifen — wie in meiner Beitrag zur Einstufung von Ingenieuren beschrieben.

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Die Reihenfolge, in der ich diese Entscheidung prüfe

  1. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt nach §14 SGB IV rechnen, statt das Brutto zu schätzen. Erst danach steht fest, ob die Wahl überhaupt offen ist.
  2. Die nächsten fünfzehn Jahre skizzieren: Familienplanung, Teilzeit, Elternzeit, Selbstständigkeit, absehbare Einkommensverläufe.
  3. Bei Vorerkrankungen anonym voranfragen, bei mehreren Versicherern, ohne Namen und ohne Antrag.
  4. Leistungen vor Beitrag prüfen: offener oder geschlossener Hilfsmittelkatalog, Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung, Zahnstaffel, Krankentagegeld.
  5. Den Beitragsverlauf bis ins Rentenalter durchrechnen, mit Rücklage oder Beitragsentlastungsbaustein. Was diese Rechnung nicht trägt, trägt die Entscheidung auch nicht.
Konkreter nächster Schritt

Erzähl mir, worum es geht. Unterlagen brauchst du zum ersten Gespräch noch keine.

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Porträt von Daniel Meister
Finanzberatung in Wiesbaden
Geschrieben vonDaniel MeisterUnabhängiger Finanz- und Versicherungsberater

Ich bin Ingenieur und habe Wirtschaft studiert. Diese Herkunft prägt meine Arbeit: Ich rechne nach, bevor ich empfehle, und ich lege den Rechenweg offen.

Qualifikation
Ingenieur, Wirtschaftsstudium
Arbeitsweise
Über 100 Versicherer, ohne Bindung an ein Haus
Schwerpunkte
Krankenversicherung, Arbeitskraft, Vorsorge